Gewerbeaufsicht
staatliche Aufsicht über Gewerbebetriebe; wird i. d. R. durch G.-Ämter ausgeübt. Zur G. gehört i. w. S. das Recht der Gewerbezulassung und -untersagung; i. e. S. vor allem die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen.
Im Arbeitsrecht:
Arbeitsschutz.
(§ 139 b GewO) ist die staatliche Aufsicht über die Gewerbe. Hierzu gehört im weiteren Sinn das Recht der Zulassung zu einem Gewerbe bzw. der Untersagung eines Gewerbes, im engeren Sinn vor allem die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzrechts. Ausgeübt wird die G. hauptsächlich durch die Gewerbeaufsichts- ämter. Lit.: Buck-Heilig, L., Die Gewerbeaufsicht, 1989
Alle Gewerbebetriebe (Gewerbe) unterliegen einer staatlichen Aufsicht, die von den i. d. R. bei den Regierungspräsidien oder in kreisfreien Städten eingerichteten Gewerbeaufsichtsämtern ausgeübt wird. Die GewO (§ 139 b) schreibt den Gewerbeaufsichtsbeamten lediglich die Überwachung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes vor; weitere Überwachungsaufgaben sind ihnen durch Landesrecht übertragen. Dabei haben sie polizeiliche Befugnisse. I. w. S. versteht man unter G. das gesamte Recht der Gewerbezulassung und der Gewerbeuntersagung.
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