Gewinnverwendungsbeschlussist der Hauptversammlungsbeschluss, durch den die Verwendung des durch die Bilanz ausgewiesenen Gewinns der Aktiengesellschaft festgelegt wird. Der G. muss insbes. enthalten: Gewinn, Ausschüttungsbetrag, Rücklagen, Gewinnvortrag, zusätzl. Aufwand (§ 174 AktG). Er kann aus den in § 256 AktG aufgeführten Gründen nichtig sein (z. B. nicht ordnungsmäßige Prüfung des Jahresabschlusses).
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