Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

1. Man unterscheidet Lebenspartnerschaften nach dem G über die eingetragenen Lebenspartnerschaften und g. L. i. w. S., die keine Lebenspartnerschaft im Rechtssinne eingegangen sind. Weder Lebenspartnerschaften noch g. L. i. w. S. stehen unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Auch nach Europäischem Recht sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften der Ehe oder heterosexuellen Lebensgemeinschaften nicht gleichgestellt (EuGH, Urt. v. 17. 2. 1998). Allerdings verbietet höherrangiges Recht auch nicht die rechtliche Gleichstellung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften.

2. Das BVerwG verneinte mit U. v. 25. 7. 2007 (NJW 2008, 246) einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus einem ärztlichen Versorgungswerk für eingetragene Lebenspartner. Mit B. v. 20. 9. 2007 (NJW 2008, 209) stellte das BVerfG fest, dass die Versagung des Familienzuschlages gegenüber Beamten in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Inzwischen fordert das BVerfG indes, Lebenspartnerschaften bei der Beamtenversorgung Ehegatten gleichzustellen; daraus kann gefolgert werden, dass auch weitere bislang nur Ehegatten zustehende beamtenrechtliche Vergünstigungen (z. B. der Familienzuschlag) auch für g. L. gelten sollen (s. dazu auch Lebenspartnerschaft, 2). Im bayerischen Gesetzesentwurf von Ende 2009 ist die Gleichstellung der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten mit in einer Ehe lebenden Beamten vorgesehen. Zur zivilrechtlichen Rechtsstellung von g. L. Lebenspartnerschaft.




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