Beamtenversorgung
Im Sozialrecht :
Beamte sind nicht in die Sozialversicherung einbezogen, sondern erhalten bei Krankheit, Unfall, Geburt sowie Tod Beihilfe von ihrem Dienstherrn. Nach einer mindestens 5 jährigen Dienstzeit wird ihnen ein Ruhegehalt gewährt, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Ein Ruhegehalt erhalten sie ferner, wenn sie vorzeitig ab 63 gehen oder sie mit 65 in den Ruhestand gehen. Unfallfürsorge erhalten Beamte, wenn ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit anerkannt ist. Hinterbliebene eines Beamten erhalten Sterbegeld, Witwengeld und Waisengeld.
1. B. nennt man die finanziellen Leistungen des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherrn an seine Beamten und Richter sowie Soldaten im Ruhestand; zur Besoldung der aktiven Beamten, Richter und Soldaten s. Dienstbezüge. Seit der Föderalismusreform I befindet sich auch das Recht der Beamten, Richter und Soldaten in einem grundlegenden Umbruch (s. a. Beamtenrecht, 3 und 4). Nachdem das Recht der B. bis zur Föderalismusreform I von wenigen Ausnahmen abgesehen bundesrechtlich geregelt war, wird die Versorgung der Beamten und Richter der Länder und Gemeinden jetzt von der Ländern geregelt. Lediglich für die Beamten und Richter sowie Soldaten des Bundes behielt der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit. Bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen gelten die bisherigen Vorschriften über die B. in der am 31. 8. 2006 geltenden Fassung in den Ländern fort (§ 108 BeamtVG).
2. Beamte und Richter des Bundes haben Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) i. d. F. v. 16. 3. 1999 (BGBl. I 322, ber. S. 847 u. 2033) m. Änd. Gesondert geregelt ist die Versorgung der Soldaten im Soldatenversorgungsgesetz, das sich indes an das Recht der B. anlehnt. Wesentliche Bestandteile der B. - ebenso wie der Versorgung der Richter - sind das Ruhegehalt (§§ 2 I Nr. 1 BeamtVG i. V. m. §§ 4 ff. BeamtVG; s. unten Nr. 6) einschließlich des Unterhaltsbeitrages für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (§ 15 BeamtVG) sowie die Hinterbliebenenversorgung (§ 2 I Nr. 2 BeamtVG i. V. m. §§ 16 BeamtVG; s. unten Nr. 7).
3. Das BeamtVG gilt in der Fassung v. 31. 8. 2006 (§ 108 BeamtVG) auch noch für die Versorgung der Beamten und Richter der Länder sowie der Beamten der Gemeinden und sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Länder konnten früher versorgungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesrechtlich ausdrücklich zugelassen war. Nach der Föderalismusreform I sind die Länder frei, ihr Recht der B. selbst zu gestalten. Bislang haben die Länder auf der Basis des BeamtVG nur einzelne Anpassungen vorgenommen. Grundlegende strukturelle Reformen des Versorgungsrechts in den Ländern stehen noch aus.
4. Die B. wird ausschließlich durch Gesetz geregelt (§ 3 I BeamtVG). Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die gesetzliche Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam; das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden (§ 3 II BeamtVG). Auf die gesetzlich zustehende B. kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
5. Zur steuerrechtlichen Behandlung der B. s. Versorgungsbezüge und Versorgungsfreibetrag.
6. Ein Ruhegehalt wird nach dem BeamtVG nur gewährt, wenn der Beamte (oder Richter) eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden in Ausübung seines Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 4 BeamtVG). Das Ruhegehalt beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 4 II BeamtVG). Es wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Diensbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 4 III BeamtVG) berechnet. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 99,51 v. H. des letzte Grundgehalts zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 („Verheiratetenzuschlag“) und sonstiger vom Gesetz als ruhegehaltfähig bezeichneten Bezüge im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand (§ 5 I BeamtVG). Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt maßgeblich, das der betreffende Beamte (oder Richter) bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erreichen hätte können (§ 5 II BeamtVG). Die Bestimmung, wonach der Beamte das betreffende Amt mindestens 2 Jahre inne gehabt haben musste (§ 5 III 1 BeamtVG) wurde vom BVerfG mit B. v. 20. 7. 2007 - 2 BvL 11/04 - für verfassungswidrig erklärt. Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder Richter vom ersten Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis bis zum Ruhestand zurückgelegt hat (§ 6 I 1 BeamtVG). Zeiten der Beurlaubung ohne Bezüge sind grundsätzlich nicht, Zeiten der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nur teilweise berücksichtigungsfähig (§ 6 I 2 und 3 BeamtVG). Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Dienst- und Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden (vgl. §§ 7 ff. BeamtVG). Nach §§ 14 I 1, IV 1 BeamtVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (s. o.), insgesamt jedoch mindestens 35 v. H. und höchstens 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Tritt ein Beamter vor Erreichen der Altersgrenzen in Ruhestand, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. je Jahr. Ein verheirateter Bundesrichter (alle Zahlen jeweils Stand 31. 12. 2009), der zuzüglich Anrechnungszeiten insgesamt 35 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit erreicht hat und mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, erhält damit ein Ruhegehalt von 4997,50 EUR; seine mögliche Höchstgrenze i. H. v. 5711,43 EUR hätte er nach 40 Jahren erreicht. Ein verheirateter Oberinspektor im Bundesdienst kann unter den gleichen Voraussetzungen maximal 2383,55 EUR erreichen.
7. Witwen oder Witwer erhalten 55 v. H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Tage ihres oder seines Todes in den Ruhestand getreten wäre (§ 20 I BeamtVG). Die Witwe des im Beispiel in Ziffer 6 genannten Richters (alle Zahlen jeweils Stand 31. 12. 2009) erhält damit 2748,63 EUR, maximal 3141,29 EUR; die Witwe des im Beispiel in Ziffer 6 genannten Oberinspektors im Bundesdienst erhält 1310,95 EUR. Für Kindererziehungszeiten gibt es Zuschläge, bei mehr als zwanzig Jahren Altersunterschied Abschläge. Kinder erhalten Waisengeld (§§ 23 ff. BeamtVG).
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