Hinterbliebenenversorgung
Im Sozialrecht :
Die Hinterbliebenenversorgung gehört zu den Leistungen der
Opferentschädigung. Sie wird gewährt, wenn der Tod durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff herbeigeführt wurde (§1 Abs.l OEG).
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei Hinzuverdienst des Leistungsberechtigten teilweise gemindert, teilweise entfällt sie ganz. Als Hinzuverdienst berücksichtigt werden neben dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen auch bestimmte Sozialleistungen (§96a Abs. la SGB VI), z.B. Verletztengeld oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Kein Hinzuverdienst ist das Entgelt, das in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Einrichtung dem Versicherten gezahlt wird, und das Pflegegeld (§37 SGB XI), das der Pflegebedürftige an die Pflegeperson weiterreicht. Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Für Versicherte, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keinen oder einen relativ geringen Arbeitsverdienst erzielt haben, bestehen Mindesthinzuverdienstgrenzen (§96a Abs. 2 SGB VI). Eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgrösse (2007: 350 €) besteht bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Überschreitet der Verdienst des Versicherten das Doppelte hiervon (2005: 690 €), wird keine Rente gezahlt.
die Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten. Die Hinterbliebenenversorgung umfasst insb. die Bezüge für den Sterbemonat, Sterbegeld sowie Witwen-und Waisengeld (vgl. §§ 16 ff. BeaVG). Das Witwengeld beträgt — vorbehaltlich landesrechtlicher Abweichungen — grundsätzlich 55% des Ruhegehalts des Beamten, das Waisengeld 12% bzw. 20% (bei Vollwaisen) des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte.
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