Gleichstellungsbeauftragteoder Frauenbeauftragte haben die Aufgabe, den Vollzug der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder in öffentlichen Stellen zu überwachen, insbes. bei der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Verbesserung der beruflichen Situation der beschäftigten Frauen (s. Gleichberechtigung a. E.). Nach § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes haben die Gleichstellungsbeauftragten gegenüber der Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann das Verwaltungsgericht angerufen werden. Eine entsprechende Regelung enthält das Soldatinnen- und SoldatengleichstellungsG v. 27.12. 2004 (BGBl. I 3822).
Weitere Begriffe : gewerbsmäßiger Schmuggel | beleglos | gegenseitiges Testament |
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