Gleichstellungsgesetz

Zum 1.5. 2002 in Kraft getretenes Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Damit soll umfassend auf die beeinträchtigte Teilhabe des einzelnen Behinderten an der Partizipation am Leben in Gesellschaft reagiert werden. Kernstück des Gleichstellungsgesetzes ist die Barrierefreiheit.
Entscheidend ist danach, dass Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen von Behinderten ohne besondere Erschwernis in der üblichen Weise und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden sollen, z. B. für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, die Verbesserung der Lebensumwelt für Sehbehinderte, die Förderung der Gebärdensprache und barrierefreie elektronische Medien.
Im Bundesgleichstellungsgesetz wird, über die Individualrechte nach dem neuen SGB IX, u. a. Benachteiligungsverbot gem. § 81 Abs. 2 SGB IX, vergleichbar dem geschlechtsspezifischen Differenzierungsverbot mit Schadensersatz gem. § 611 a BGB, sowie auch über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hinaus, ein Verbandsklagerecht für anerkannte Vereinigungen behinderter Menschen, weitreichender als § 63 SGB IX, eingeführt, damit diese Verbände unRRR abhängig von bestimmten Einzelfällen die Gleichstellung behinderter Menschen auch auf dem Rechtsweg durchsetzen können. Neben der behindertengerechten Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Privatrechtsverkehr bezweckt das Gleichstellungsgesetz im Übrigen die Abschaffung bzw. Anpassung einer Anzahl behindertendiskriminierender Berufszugangs- oder Ausübungsregelungen. Das gilt speziell für medizinische Heilberufe sowie für bestimmte freie Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder auch Notare, wo ein Mindestmaß an körperlicher Belastbarkeit zum Berufszugang ausreichend sein soll. Neben dem Bundesgleichstellungsgesetz gelten mittlerweile in allen Bundesländern Ausführungsregelungen durch Ländervorschriften, da wichtige Bereiche wie Bauen, Verkehr und Bildung in die Ländergesetzgebungskompetenz fallen. Die Gleichstellungsgesetze konkretisieren insgesamt den Verfassungsauftrag des allgemeinen Benachteiligungsverbotes der im Oktober 1994 eingefügten Vorschrift des Art.3 Abs. 3 S.2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.




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