Gnadenaktist der nicht auf Recht, sondern auf Gnade (Wohlwollen und Ermessen) beruhende Akt (Gnade geht vor Recht, z. B. Begnadigung eines einzelnen Strafgefangenen oder allgemeine Abolition, Amnestie). Der G. ist grundsätzlich gerichtlich nicht überprüfbar. Er ist im Rechtsstaat vor allem wegen des Gleichheitsgrundsatzes nicht unproblematisch, weshalb eine Ansicht im Vordringen ist, die eine gerichtliche Überprüfung zulässt. Lit.: Seitter, O., Die Rechtsnatur des Gnadenakts, 1962; Schätzler, Handbuch des Gnadenrechts, 2. A. 1992
Weitere Begriffe : Warenlager | Habeas-Gorpus-Garantien | Planfeststellungsbehörde |
MMnews
|