Gründungszuschuss

1.
Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III, die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20. 7. 2006 (BGBl. I 1706) eingeführt worden ist. Die Leistung ist seit dem 1. 8. 2006 an die Stelle des Existenzgründungszuschusses (Ich-AG) und des Überbrückungsgeldes getreten. Der Gründungszuschuss soll Arbeitnehmern, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet haben, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung dienen (§ 57 I SGB III).

2.
Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

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bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,

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bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,

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der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

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seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existensgründung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen, wobei als fachkundige Stellen insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände und Kreditinstitute in Betracht kommen (§ 57 II SGB III).

3.
Der Gründungszuschuss wird für maximal 15 Monate gewährt. Er wird zunächst für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 EUR geleistet; er kann für weitere sechs Monate in Höhe von 300 EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt (§ 58 SGB III).




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