Graphologische Gutachten
Im Arbeitsrecht :
dürfen nur mit Einwilligung des Bewerbers bzw. AN eingeholt werden. Nach h. M. soll eine Einwilligung aber bereits dann konkludent erteilt sein, wenn der AN einen handschriftlichen Lebenslauf o. dgl. vorlegt, da er alsdann damit rechnen müsse, dass ein gr. G. eingeholt werde (AP 24 zu § 123 BGB). In jedem Fall darf das G. nicht weiter, als für das Arbeitsverhältnis erheblich, erstreckt werden (NJW 75, 1908). Eine allgemeine Charakterstudie ist unzulässig (Eignungsuntersuchung). Ein zu Unrecht eingeholtes gr. G. kann zu Schmerzensgeldansprüchen führen.
Gutachten über die Persönlichkeit aufgrund handschriftlicher Texte. Solche Gutachten werden häufig vor Abschluss von Arbeitsverträgen durch Arbeitgeber in Auftrag gegeben. Sie sind mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. I , 1 Abs. 1 GG) nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig. Eine konkludente Zustimmung wird von der Rechtsprechung in der Zusendung von handschriftlichen Unterlagen auf Anforderung des Arbeitgebers gesehen.
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