Grandbuch

Mit zunehmender Knappheit von Grund und Boden und ebenfalls zunehmender intensiver Bewirtschaftung desselben wächst die Bedeutung von Grundstückseigentum und Grundstücksrechten. Man muss sich nur verdeutlichen, welche ungeheuren Werte Grundstücke in Ballungsgebieten darstellen, um damit auch unmittelbar die Bedeutung eines Grundbuchwesens erfassen zu können, mit dem zumindest weitestgehend Rechtssicherheit für die Verkäufer und Erwerber von Grundstücken, Grundstücksteilen und Grundstücksrechten erzielt wird. Es ist keineswegs so, dass nur über das Grundbuchsystem, wie es bei uns existiert, gearbeitet werden könnte. Es gibt Staaten, in denen nur fortlaufend die Kaufverträge, ein spezielles Grundstück betreffend, gesammelt werden. Anhand dieser fortlaufenden Vertragssammlung kann man sich durchaus auch ein Bild über das Eigentumsrecht machen.
Die Grundbücher werden in Deutschland bei den Amtsgerichten geführt. Es ist keineswegs so, dass - wie beim Handelsregister - jedermann kommen und Einsicht in ein Grundbuchblatt nehmen könnte. Man muss schon ein berechtigtes Interesse darlegen, z.B. dass das Grundstück zum Verkauf ansteht und man dementsprechend Einsicht nehmen will.
Für das Grundbuch gibt es eine sogenannte »Richtigkeitsvermutung«. Das bedeutet, dass sich zunächst jeder auf die Richtigkeit der Eintragungen verlassen kann und, dass jemand, der die Richtigkeit bestreitet, das Gegenteil beweisen muss. Da auch die Grundbücher von Menschen geführt werden, lässt es sich zwangsläufig nicht erreichen, dass das Grundbuch auch tatsächlich den wahren Rechtszustand für jedes Grundstück und Grundstücksrecht angibt.
Es gibt nur ganz wenige Tatsachen und Rechte, die in ein Grundbuch eingetragen werden dürfen. Diese müssen auch durch eine gesetzliche Vorschrift bestimmt sein. Jede rechtsgeschäftliche Änderung führt auch zu einem entsprechenden
Eintrag im Grundbuch. Wird ein Grundstück verkauft, die sogenannte Auflassung also, erfolgt eine Inhaltsänderung oder die Übertragung eines Erbbaurechts, so muss grundsätzlich durch notariellen Vertrag die Einigung der Parteien nachgewiesen werden. Ansonsten bedarf es oft nur einer sogenannten einseitigen Bewilligung des Grundstücksinhabers, wenn z. B. eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen werden soll. Ohne Antrag geht im Grundbuchrecht überhaupt nichts. Das bedeutet, dass für jede Grundbuchänderung ein Antrag erforderlich ist.




Vorheriger Fachbegriff: Grammatikalische Interpretation | Nächster Fachbegriff: Graphologische Gutachten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen