Grenzgänger,auch Grenzpendler genannt, sind Personen, die in einem Staat ansässig sind, d. h. dort ihren privaten Lebensmittelpunkt (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) haben, und die ihre Berufstätigkeit im Nachbarstaat ausüben, um nach Arbeitsende über die Grenze an ihren privaten Lebensmittelpunkt zurück zu kehren. Nach den Grundprinzipien des jeweiligen nationalen Steuerrechts könnten die Lohneinkünfte sowohl vom Wohnsitzstaat als auch vom Tätigkeitsstaat der Besteuerung unterworfen werden. Diese Mehrfachbesteuerung wird durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den jeweiligen Staaten vermieden. Da G. bis 1995 trotz Grenzpendlergesetz nicht wie unbeschränkt Stpfl. (Steuerpflicht) behandelt wurden, ist die Verfassungsmäßigkeit der damals einschlägigen Regelung (§ 50 III EStG) fraglich (FG Köln EFG 1995, 273: Normenkontrolle). Eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, z. B. durch Splittingtarif oder Kinderfreibeträge war nicht möglich. Wegen der mangelnden Gleichstellung der G. mit unbeschränkt Stpfl. wurde gegen die BRep. ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission eingeleitet (BB 1994, 1331, 1404; Arbeitnehmerfreizügigkeit). Der EuGH (DStR 1995, 326, Fall Schumaker) hat auf Grund von Art. 48, 52 EG-Vertrag dem Gesetzgeber Vorgaben gesetzt. Ab 1996 werden G. auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Inländer behandelt. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 v. H. der Summe der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte i. d. R. nicht mehr als 7664 EUR (bis 2007: 6136 EUR) betragen (§ 1 III EStG, sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Der Nachweis der Einkommensverhältnisse ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zu erbringen. Darüber hinaus werden EU-Angehörige (Europäische Union und Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) den unbeschränkt Stpfl. weitgehend gleichgestellt (§ 1 a EStG). Hiermit ist dem Diskriminierungsverbot im europäischen Gemeinschaftsrecht entsprochen. Für beschränkt Stpfl., die dem 25 v. H.-Abzug unterliegen (§ 50 a EStG), ist rückwirkend ab 1996 ein Veranlagungswahlrecht eingeführt worden, um Überbesteuerungen im Einzelfall zu vermeiden (§ 50 I 4 EStG i. d. F. JStG 1997). Mit der Grenzgängerbesteuerung sind die Härten der beschränkten Steuerpflicht, die persönliche Umstände außer Acht lässt, weitgehend beseitigt, so dass Fragen der Verfassungsmäßigkeit und Europarechts-Übereinstimmung nunmehr in den Hintergrund treten dürften. Fraglich bleibt die Nichtprivilegierung der Grenzgänger, die nicht EU-/EWR-Angehörige sind. Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Weitere Begriffe : Betriebsnachfolge | DENIC | Angstklausel |
MMnews
|