Grundbuchordnung
Gesetz, das das formelle Grundstücksrecht regelt. Enthält insbes. Vorschriften über die Führung des Grundbuchs.
Bei einer Eigentumswohnung:
Die Verträge zur Einheit Deutschlands, insbesondere der Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.08.1990, haben auch Auswirkungen auf die grundbuchmässige Behandlung des Wohnungs- und Teileigentumsrechts. Die schwierigen und umfangreichen Regelungen finden sich im Einigungsvertrag in der Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt III (vgl. BGBl. 1990 II, S. 885, 951).
Für das Gebiet der neuen Bundesländer, insbesondere den Grundstücksverkehr betreffend, gibt es eine Verfügung über die grundbuchmässige Behandlung der Wohnungseigentumssachen. Die Grundbuchordnung regelt, wo die Grundbuchämter einzurichten sind, wer die Grundbücher führt, welche Grundbuchbezirke es gibt und welche Grundstücksverzeichnisse von wem geführt werden.
Ansonsten ist in der Grundbuchordnung - die für ganz Deutschland gilt - geregelt, wie und in welcher Form die Grundbücher zu führen sind.
ist das das formelle Grundstücksrecht regelnde Gesetz. Die G. fordert für eine Eintragung grundsätzlich die Eintragungsfähigkeit, einen an sich formlosen Eintragungsantrag (§ 13 GBO) des Betroffenen oder Begünstigten, die Eintragungsbewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO, beachte § 20 GBO) und die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO, beachte § 40 GBO). Bei mehreren Anträgen gilt das Prioritätsprinzip (§ 17 GBO). Lit.: GBO, 17. A. 2003; Demharter, J., Grundbuchordnung, 25. A. 2005; Bauer, H./Oefele, H. Frhr. v., Grundbuchordnung, 2. A. 2006
-Grundbuch.
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