Eintragungsfähigkeit
ist die Eigenschaft eines Umstands, in ein öffentliches Verzeichnis unter Eintritt der damit verbundenen Rechtsfolgen aufgenommen werden zu können. In das Grundbuch eingetragen werden können nur Grundstücksrechte, Vormerkungen, Widersprüche, relative Verfügungsbeschränkungen sowie einige weitere Tatsachen. Die Eintragung einer nicht eintragungsfähigen Tatsache ist bedeutungslos.
Nicht alle Rechtsvorgänge, die sich auf Grundstücke beziehen, werden im Grundbuch eingetragen. Eintragungsfähig sind nur Grundstücksrechte, Vormerkungen, Widersprüche, relative - d. h. bestimmte Personen schützende - Verfügungsbeschränkungen (z. B. Vermerke über Nacherben, Testamentsvollstrecker, Insolvenz, Nachlassverwaltung) sowie sonstige vom Gesetz als eintragungsfähig anerkannte Tatsachen (z. B. Einreden gegenüber der Hypothek), nicht aber absolute, d. h. gegen jedermann wirkende Verfügungsbeschränkungen (z. B. bei Ehegatten, Zugewinngemeinschaft), mangelnde Geschäftsfähigkeit des Grundstückseigentümers, schuldrechtliche Vorgänge (z. B. Grundstückskaufvertrag, Miete usw.) und öffentliche Lasten (dort auch über Baulastenverzeichnis). Entsprechendes gilt für die Nichteintragungsfähigkeit im Handelsregister, Genossenschaftsregister und Vereinsregister.
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