Prioritätsprinzip

Grundsatz, wonach das früher entstandene Recht dem späteren im Rang vorgeht (gilt z.B. (teilweise) für die Bestellung von mehreren Pfandrechten an einer Sache und für die Eintragung von mehreren Grundstücksrechten an einem Grundstück).

ist der bei Verfügungen geltende Grundsatz, daß die zeitlich frühere Verfügung grundsätzlich wirksam ist und der späteren vorgeht. Treffen z.B. zwei Abtretungen derselben Forderung zusammen, so ist nur die zuerst vorgenommene wirksam. Dasselbe gilt für die Entstehung bzw. Übertragung dinglicher Rechte (z.B. Sicherungseigentum), sofern nicht ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Auch das Rangverhältnis mehrerer beschränkter dinglicher Rechte zueinander bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der Grund ist darin zu sehen, daß durch eine Verfügung direkt und mit unmittelbarer Wirkung auf den Bestand eines Rechtes eingewirkt wird.

ist der Grundsatz der zeitlichen Aufeinanderfolge mehrerer Umstände, bei dem die Rechtsfolge nach dem chronologischen Hergang eines Geschehens bestimmt wird. Insbesondere hängt im Sachenrecht das Verhältnis mehrerer beschränkter dinglicher Rechte von dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, Eintragung oder Anmeldung ab (vgl. die §§ 879, 1209 BGB, 45 GBO). Allerdings kann die P. auch entgegen dieser Reihenfolge gutgläubig erworben werden. Lit.: Becker, C., First in time, first in right, 2000; Knoche, J./Biersack, C., Das zwangsvollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip, NJW 2003, 476

Bezeichnung für Regeln unterschiedlicher Rechtsgebiete, nach denen unter mehreren gleichartigen Vorgängen ausschließlich der zeitlich frühere zu berücksichtigen ist. Im Zusammenhang mit Verfügungen bedeutet das Prioritätsprinzip, dass unter mehreren Verfügungen des Verfügungsberechtigten (Verfügungsmacht) über dasselbe Recht nur die älteste wirksam ist, während alle nachfolgenden
mangels fortbestehender Rechtsinhaberschaft leerlaufen und unwirksam sind.
Verfahrensrechtlich wird in ähnlichem Zusammenhang von einem grundbuchrechtlichen Prioritätsprinzip gesprochen: Gern. § 17 GBO sind Eintragungsanträge, die dasselbe Recht betreffen, in der Reihenfolge des Eingangs bei dem Grundbuchamt zu erledigen.
Im Kennzeichnungsrecht (d. h. insbes. im Namensrecht und im Markenrecht) bedeutet das Prioritätsprinzip, dass dann, wenn verwechslungsfähige Zeichenrechte aufeinanderstoßen, grds. das ältere Vorrang vor dem jüngeren hat, so dass der Inhaber des älteren Zeichenrechts Unterlassung vom Inhaber des jüngeren Zeichenrechts verlangen kann (vgl. §§ 6, 12, 13, 34, 35 MarkenG).
öffentliches Recht: Aussetzungsverfahren.

ist der Grundsatz, wonach das früher entstandene Recht dem späteren im Rang vorgeht; entscheidend ist also der Zeitpunkt der Entstehung (anders als bei Kollision verschiedener Rechtsordnungen; Bundesrecht bricht Landesrecht, Primat des Völkerrechts). Das P. ist von besonderer Bedeutung beim Pfandrecht (§§ 1208, 1209 BGB, wo allerdings im guten Glauben auch ein Vorrang erworben werden kann), beim Pfändungspfandrecht (§ 804 III ZPO) und beim Domain-Namen. Andere Grundsätze gelten für den Rang von Grundstücksrechten. S. a. Verfügung eines Nichtberechtigten. Zum P. im Waren- und Dienstleistungsschutz Marken (3 b).




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