Einschränkung von Grundrechten
Grundrechtsbeschränkung Gesetzesvorbehalt
Niemand darf ein Freiheitsrecht in solcher Form ausüben, dass eine andere Person dasselbe oder ein sonstiges Grundrecht nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Man spricht von immanenten Schranken der Grundrechte. Beispielsweise darf die Wissenschaftsfreiheit nicht das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden und keiner hat das Recht, die Religionsfreiheit zu Lasten der Persönlichkeitsrechte anderer in Anspruch zu nehmen. Der Schutzbereich der Grundrechte wird ferner dadurch begrenzt, dass ihre Ausübung nicht dazu dienen darf, die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik zu beeinträchtigen.
Überdies enthalten verschiedene Grundrechte einen Gesetzesvorbehalt, d. h., der Gesetzgeber kann sie bei Bedarf beschränken. Dabei muss er das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten: Er darf sie nicht in ihrem Wesensgehalt antasten und muss immer die grundgesetzlichen Gebote der Menschenwürde und der bundesstaatlichen Verfassung beachten.
Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 GG
Siehe auch Glaubensfreiheit/Religionsfreiheit, Grundgesetz, Verhältnismäßigkeit
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