Grundrechtsimmanente Schranken

betreffen namentlich jene Grundrechte, die ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt vom GG garantiert sind. Hierzu zählen insbesondere die Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit, die Wissenschafts- und Kunstfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Berufswahlfreiheit. Das Fehlen einer gesetzesförmlichen Einschränkbarkeit bedeutet indessen nicht, dass hier eine schrankenlose Grundrechtsausübung von der Verfassung gestattet wäre. Ein mass- und rücksichtsloser Grundrechtsgebrauch durch Einzelne oder Gruppen würde die von der Verfassung geordnete Gesellschaft letztlich in ein kriegerisches Chaos verwandeln. Solche Exzesse von Grundrechtsträgern lägen in Wahrheit ausserhalb des verfassungsgeschützten Freiheitsraums. Gesetzliche Massnahmen gegen einen derartigen Grundrechtsmissbrauch sind folglich, sofern sie sich im Rahmen des Erforderlichen, Geeigneten und Verhältnismässigen halten, begrifflich keine Grundrechtsbeschränkung.




Vorheriger Fachbegriff: Grundrechtsgleiche Rechte | Nächster Fachbegriff: Grundrechtskategorien


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen