Versammlungsfreiheit
Nach der Verfassung haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln und ihre Meinung dabei zu äußern. Diese Versammlungsfreiheit schützt jede öffentliche und private, politische und unpolitische Versammlung, worunter man die Zusammenkunft mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks versteht — der Menschenauflauf bei einem Verkehrsunfall beispielsweise ist keine Versammlung.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Zusammenkunft friedlich und ohne Waffen abgehalten wird. Andere Versammlungen fallen von vornherein nicht in den vom Grundgesetz gewährten Schutzbereich der Versammungsfreiheit.
Versammlungen im Freien
Versammlungen unter freiem Himmel müssen im Gegensatz zu Versammlungen in geschlossenen Räumen angemeldet werden. Dies soll der Polizei die Möglichkeit geben, den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung zu gewährleisten.
Bei so genannten Spontanversammlungen, bei denen Bürger mit einer Demonstration direkt auf einen Vorfall oder eine Nachricht reagieren wollen, besteht jedoch keine Anmeldepflicht. Im Gegensatz zu Versammlungen in geschlossenen Räumen können Versammlungen unter freiem Himmel auch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, etwa dann, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.
Art. 8 GG
Siehe auch Demonstration, Vereinigungsfreiheit
Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen «das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln». Das Versammlungsgesetz aus dem Jahre 1953, neu gefaßt im Jahre 1978, bestimmt hierzu, daß öffentliche Einladungen zu einer Versammlung vom Veranstalter mit seinem Namen gezeichnet werden müssen. Uniformen dürfen auf einer Versammlung nicht getragen werden. Eine Versammlung kann verboten werden, «wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstrebt» oder «Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden wird», die eine Straftat zum Gegenstand haben. Jede Versammlung muß einen Leiter haben, der seinerseits Ordner einsetzen kann. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten, insbesondere muß jeder die Versammlung sofort verlassen, der von ihnen dazu aufgefordert wird. Polizeibeamte, die in dienstlicher Eigenschaft an einer Versammlung teilnehmen, müssen sich dem Leiter der Versammlung als solche zu erkennen geben. Stellen sie Verstöße gegen die oben angegebenen Grundsätze für ein Verbot einer Versammlung fest, so dürfen sie die Versammlung auflösen. Bild- und Tonaufnahmen dürfen sie nur anfertigen, «wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß (von Teilnehmern der Versammlung) erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen». Solche Aufnahmen müssen auch alsbald wieder vernichtet werden. - Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten Sonderregelungen (Demonstration).
Alle Deutschen haben das Grundrecht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann die V. eingeschränkt werden (VersammlungsG); Art. 8 GG.
ist das allen Deutschen zustehende Grundrecht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Art. 8 I). Dieses Recht kann für Versammlungen unter freiem Himmel (-Demonstrationsfreiheit) durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 II). Der Verfassungsbegriff der Versammlung wird durch den engen Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit mitbestimmt. Er umfasst nicht jedes beliebige Beisammensein, sondern nur bewusste Zusammenkünfte zum Zwecke gemeinsamen Meinungsaustauschs.
Wie die Meinungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit hat auch die Versammlungsfreiheit ausser ihrem liberalen Kern einen gewissen demokratischen Bedeutungsgehalt. Allerdings schützt dieses Grundrecht - unbeschadet seiner Funktion für die politische Willensbildung und Meinungskundgabe im vorparlamentarischen und ausserparteipolitischen Raum - ebenso Zusammenkünfte unpolitischer Art, sofern sie nicht blosse Ansammlungen oder Volksbelustigungen sind. Die Freiheitsgarantie ist also nicht auf Versammlungen beschränkt, bei denen argumentiert und gestritten wird. Vielmehr deckt sie die unterschiedlichsten Weisen gemeinsamen Verhaltens einschliesslich nichtverbaler Ausdrucksformen.
Anders als die Demonstrationsfreiheit steht die allgemeine Versammlungsfreiheit (Art. 8 I) nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Indessen ist die Ausübung des Grundrechts daran geknüpft, dass sich die Berechtigten friedlich und ohne Waffen versammeln. Dabei kommen nicht nur Waffen im engeren technischen Sinne in Betracht, vielmehr alle gefährlichen Werkzeuge, die für den Fall gewalttätiger Auseinandersetzung mitgeführt werden.
Der Begriff ,friedlich\' darf nicht zu eng verstanden werden, um den Geltungsbereich der Versammlungsfreiheit nicht von vornherein übermässig einzuschränken. Freilich wird die Grenze zur Unfriedlichkeit und damit zur Verfassungswidrigkeit dort überschritten, wo es zu Handlungen von einiger Gefährlichkeit kommt, wie z.B. bei aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen.
. Art. 8 GG garantiert allen Deutschen das Grundrecht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich u. ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Versammlung ist eine öffentliche oder nichtöffentliche Zusammenkunft von Menschen, die der Meinungsbildung dient. Hierzu rechnen Demonstrationen, Kundgebungen, Diskussionsversammlungen, nicht aber Veranstaltungen rein unterhaltender Art wie Theateraufführungen u. Konzerte. Nach dem Wortlaut des Art. 8 GG kann das Grundrecht der V. nur für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden. Doch ergeben sich auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen verfassungsimmanente Schranken, namentlich durch das Erfordernis der Friedlichkeit.
Das Grundrecht des Bürgers, durch Ausübung der V. aktiv am politischen Meinungs- u. Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens; diese grundlegende Bedeutung der V. ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung u. Anwendung durch Behörden u. Gerichte zu beachten (so das BVerfG in seinem sog. Brokdorf-Beschluss). Das Versammlungsrecht ist im Versammlungsgesetz i. d. F. von 1978 näher ausgestaltet. Danach muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben, der für die Ordnung verantwortlich ist (§§ 7,18). Werden Polizeibeamte in die Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben; es muss ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden (§§ 12,18). Das Tragen von Waffen sowie von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung ist verboten (§§ 2 III, 3). Das Versammlungsgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen u. solchen unter freiem Himmel. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind 48 Stunden vor Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzumelden (§ 14). Die Behörde kann die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den erkennbaren Umständen die öfftl. Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wird (§ 15 I). Den Teilnehmern ist es verboten, Schutzwaffen mit sich zu führen oder sich zu vermummen (§17a, Vermummung). Eine Versammlung kann aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn sie hätte verboten werden können (§ 15 II). Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften des Versammlungsgesetzes sind unter Strafe gestellt; Verstösse gegen andere Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§§ 21 ff.).
Die Regelungen des Versammlungsgesetzes über die Anmeldepflicht sowie über die Voraussetzungen für die Auflösung oder das Verbot von Versammlungen sind nach dem Brokdorf-Beschluss mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten V. vereinbar, wenn bei ihrer Auslegung u. Anwendung berücksichtigt wird, dass Spontandemonstrationen nicht anmeldepflichtig sind u. dass die Verletzung der Anmeldepflicht im übrigen nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot einer Demonstration berechtigt; ausserdem düfen Auflösung u. Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit u. nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen. Darüber hinaus sind die staatlichen Behörden verpflichtet, versammlungsfreundlich zu verfahren. Selbst dann, wenn Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu befürchten sind, bleibt das Recht der V. für friedliche Teilnehmer erhalten; die Behörde muss in solchen Fällen alle sinnvoll anwendbaren Mittel einsetzen, um den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung zu ermöglichen. auch Demonstration.
(Art. 8 GG) ist das für alle Deutschen bestehende Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu — versammeln. Die V. ist ein — Grundrecht, das die gemeinsame Willensbildung und Meinungsbildung schützt. Sie ist durch das Versammlungsgesetz beschränkt. Lit.: Dietel, A./Gintzel, K./Kniesel, M., Demonstrationsund Versammlungsfreiheit, 14. A. 2005
Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG). Es handelt sich um ein Grundrecht.
Der Begriff der Versammlung ist durch 3 Elemente gekennzeichnet: (1) Zusammenkunft mehrerer Personen (nach h. M. mindestens zwei), (2) zu einem gemeinsamen Zweck, der die Zusammenkommenden eint (sonst bloße Ansammlung, z.B. Schaulustige bei einem Unfall), wobei (3) der Zweck nach h. M. in der gemeinsamen Meinungsbildung bzw. -äußerung bezüglich öffentlicher Angelegenheiten bestehen muss (sog. enger Versammlungsbegriff). Nicht erfasst werden „Event-Veranstaltungen”, z. B. „Love-Parade”, wissenschaftliche Veranstaltungen, religiöse und private Feiern, gemeinsame (rein) sportliche Aktivitäten, rein kommerzielle Veranstaltungen und sog. Zuschauerveranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele und Konzerte.
In sachlicher Hinsicht wird der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG von vornherein auf Versammlungen begrenzt, die friedlich und ohne Waffen stattfinden. Eine Versammlung ist unfriedlich, wenn sie einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. Entscheidend ist das Verhalten der Versammlungsleitung bzw. der Mehrzahl der Teilnehmer. Unter den Begriff der Gewalt fallen nur aggressive Einwirkungen von einiger Erheblichkeit (im Gegensatz zur Gewalt i. S. einer Nötigung, § 240 StGB, BVerfGE 69, 315 Brokdorf; BVerfGE 73, 206 - Mutlangen). Aufrührerisch ist eine Versammlung, wenn gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte aktiv gewaltsam vorgegangen wird. Waffen sind neben den Waffen im technischen Sinne (Schuss-, Hieb-, Stichwaffen, Molotowcocktails) alle Gegenstände, die objektiv zur Personen- oder Sachverletzung geeignet sind und subjektiv zu diesen Zwecken mitgeführt werden (z.B. Stuhlbeine, Bierflaschen).
Die Versammlungsfreiheit gewährleistet u. a. das Recht, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung selbst zu entscheiden. Als Orte kommen insbesondere öffentliche Straßen und Plätze in Betracht. Im Übrigen kann die Veranstaltung nur an solchen Orten stattfinden, über die der Veranstalter auch verfügen kann. Aus Art. 8 GG ergibt sich kein Leistungsrecht auf Zurverfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung; allerdings ist Art. 8 GG im Rahmen des Ermessens zu beachten.
Konkurrenz zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG: Die Versammlungsfreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit „nach der kollektiven Seite hin”. Sie schützt die Versammlungsmodalitäten. Maßnahmen, die sich gegen die in der Versammlung geäußerten Meinungsinhalte richten, sind hingegen an Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu messen und nur zulässig, wenn sie den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genügen (denn der Schutz der Meinung in einer Versammlung ist nicht geringer als außerhalb einer Versammlung).
Hinsichtlich der Einschränkungsmöglichkeiten ist zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und Versammlungen in geschlossenen Räumen zu unterscheiden. Nach Sinn und Zweck dieser Unterscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Teilnehmer ein
Dach über dem Kopf haben”, sondern darauf, ob eine seitliche Abgrenzung vorhanden ist, die einen unkontrollierten Zugang von jedermann zur Versammlung verhindert.
Versammlungen unter freiem Himmel können nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (schlichter Gesetzesvorbehalt). Jedoch darf die Versammlungsfreiheit, da sie zu den konstituierenden Elementen der Demokratie zählt, nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. (BVerfGE 69, 348f. - Brokdorf). Grundlage für Beschränkungen von (öffentlichen) Versammlungen unter freiem Himmel sind insbesondere die §§ 14-20 VersG (Versammlungsgesetz). Die in § 14 VersG vorgesehene Pflicht des Veranstalters, die Versammlung 48 Stunden vor Bekanntgabe anzumelden, ist wegen Art. 8 Abs. 1 GG („ohne Anmeldung oder Erlaubnis”) verfassungskonform zu beschränken. Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Spontanveranstaltungen. Das sind Veranstaltungen, die sich aus aktuellem Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln. Bei ihnen ist mangels Veranstalter eine Anmeldung schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine verspätete Anmeldung stellt keinen Verstoß gegen § 14 VersG dar, wenn eine Eilversammlung vorliegt. Das ist eine Versammlung, die zwar geplant ist und einen Veranstalter hat, deren Zweck aber bei Einhaltung der 48-Stunden-Frist vereitelt würde.
Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Recht schrankenlos gewährt ist. Auch das Recht, sich in geschlossenen Räumen zu versammeln, kann zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts (Grundrechte Dritter oder anderer Verfassungsgüter) eingeschränkt werden, um zwischen den kollidierenden Verfassungsgütern einen möglichst schonenden Ausgleich zu finden. Das ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 5-13 VersG (Versammlungsgesetz) zu berücksichtigen, die Grundlage für Beschränkungen von (öffentlichen) Versammlungen in geschlossenen Räumen sind.
ist das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln; sie ist durch Art. 8 GG allen Deutschen als Grundrecht garantiert. Versammlungen sind Zusammenkünfte einer Vielzahl von Menschen zum Zwecke gemeinsamer Erörterungen oder Kundgebungen. Die V. gewährleistet das Recht des Einzelnen, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, darüber hinaus aber auch, sich an den in der Versammlung stattfindenden Erörterungen und Kundgebungen zu beteiligen. Art. 8 GG unterscheidet dabei zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel. Demonstrationen sind als Versammlungen unter freiem Himmel i. S. d. GG anzusehen. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht nach Art. 8 II durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, während das Recht zur Abhaltung von Versammlungen in geschlossenen Räumen nicht beschränkbar ist und nur den allen Grundrechten immanenten Schranken unterliegt. Wichtiger Ausfluss der V. ist die Demonstrationsfreiheit (Demonstration). Das Versammlungs- und Aufzugsrecht ist im Versammlungsgesetz geregelt.
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