Gewissensfreiheit
die vom GG in Art. 4 Abs. 1 geschützte Freiheit, eigene sittliche Wertvorstellungen zu bilden und sich diesen entsprechend auch zu betätigen. Eng verknüpft mit der Glaubensfreiheit. Führt jedoch nicht dazu, daß Rechtsnormen, die dem Gewissen des einzelnen widersprechen, für ihn nicht gelten, sie dürfen nur nicht gegen sein Gewissen durchgesetzt werden; an ihre Stelle muß dann aber ein entsprechender Ausgleich treten (z.B. das - ausdrücklich gesetzlich geregelte - Kriegsdienstverweigerungsrecht; anstelle des Wehrdienstes tritt ein ziviler Ersatzdienst).
als Grundrecht schützt nicht nur die freie Gewissensbildung (forum internum), sondern auch die freie Gewissensbetätigung. Die Freiheit des Gewissens ist unverletzlich (Art. 4 I). Diese Verfassungsgarantie hängt eng zusammen mit der Glaubensfreiheit, der Bekenntnisfreiheit, der Religionsfreiheit und der Weltanschauungsfreiheit. Auch wenn sie nicht religiös oder weltanschaulich begründet ist, wird die nach aussen hervortretende persönliche Gewissensentscheidung grundrechtlich geschützt.
Weder der Staat noch andere Gemeinschaften haben zu rechten über die Richtigkeit eines auf höchstpersönlicher Überzeugung beruhenden sittlichen Bewusstseins, das ein Mensch besonders in Grenzsituationen als zwingende innere Instanz erfährt. So sehr das GG durch die Gewissensfreiheit den geistig-moralischen Kern der Person und ihre Identität mit sich selbst respektiert, so wenig verträgt auch dieses - ohne Gesetzesvorbehalt verbürgte - Grundrecht eine schrankenlose Inanspruchnahme. Verfassungsimmanente Grenzen ergeben sich unweigerlich aus der Notwendigkeit eines geordneten menschlichen Zusammenlebens, das ohne gegenseitige Rücksichtnahme nicht bestehen kann.
Die Unverletzlichkeit der Gewissensfreiheit ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm der Verfassung, an der sich jede Art von Staatstätigkeit verbindlich zu orientieren hat. Das wirkt sich z.B. bei der richterlichen Strafzumessung gegenüber Gewissenstätern als allgemeines , Wohlwollensgebot" aus. Eine grundgesetzliche Konkretisierung der Freiheit des Gewissens ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden (Art. 4 III).
Art 4 I GG gewährleistet neben und in engem Zusammenhang mit der Religionsfreiheit die Freiheit des Gewissens. Das Grundgesetz respektiert die sittliche Autonomie des einzelnen. Was er für richtig, was er für falsch hält, bleibt seiner Entscheidung überlassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er sein Urteil aus einer religiös-weltanschaulichen Überzeugung ableitet oder nicht; Art. 4 GG schützt sowohl das religiös fundierte als auch das von einer Weltanschauung unabhängige Gewissen. Die G. umfasst nicht nur die Freiheit der inneren Gewissensentscheidung, sondern auch die Freiheit, diese Entscheidung nach aussen zu bekunden u. ihr gemäss zu handeln. Das Grundrecht der G. ist vorbehaltlos garantiert, kann also gesetzlich nicht begrenzt werden. Seine Schranken ergeben sich allein aus dem Grundgesetz selbst, was etwa bedeutet, dass die Berufung auf das Gewissen nicht dazu dienen darf, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit anderer zu verletzen. Die grosse Bedeutung, die das GG der G. beimisst, wird daraus ersichtlich, dass es in Art. 4 III das Grundrecht gewährleistet, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Kriegsdienstverweigerung).
(Art. 4 I GG) ist die Freiheit der Gewissensbildung wie der Gewissensbetätigung. Die Berufung auf das Gewissen befreit unter Umständen von einem äußeren Zwang zu einem bestimmten Handeln (z.B. Kriegsdienst mit Waffen) oder Unterlassen. Die Freiheit des Gewissens ist nach Art. 4 I GG unverletzlich. Lit.: Höcker, R., Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, 2000; Naujok, J., Steuerpflicht und Gewissensfreiheit, 2003; Ladiges, M., Das BVerwG und die Gewissensfreiheit der Soldaten, NJW 2006, 956
, Strafrecht: als Unterfall der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens mögliche Tatbestandsbegrenzung oder besonderer Entschuldigungsgrund bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten. Für vorsätzliche Begehungsdelikte kommt nach h. M. aus Gewissensgründen weder eine Rechtfertigung noch eine Entschuldigung in Betracht.
Verfassungsrecht: Schutz des menschlichen Gewissens gern. Art. 4 Abs. 1, 2. Fall GG. Das BVerfG hat den Begriff der „Gewissensentscheidung” definiert als „jede ernstliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht
ohne Gewissensnot handeln könne” (BVerfGE 12, 45). Wesentliches Merkmal der Definition ist, dass der Betroffene seine Entscheidung als unbedingt verpflichtend ansieht.
Die Gewissensfreiheit schützt neben dem sog. „forum internum”, also dem inneren Prozess der Gewissensbildung und -entscheidung, nach heute h. M. auch das Recht, die Gewissensentscheidung zu verwirklichen, das sog. „forum externum”. Glaubensfreiheit; Religionsfreiheit
Glaubens- und Gewissensfreiheit.
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