Grundrechtsgleiche Rechte werden jene subjektiven, mit der Verfassungsbeschwerde einklagbaren Rechte genannt, die nicht im sog. Grundrechtsteil des GG (Art. 1 bis 19), sondern an anderen Stellen der Verfassung statuiert sind (Art. 93 I 4 a). Zu diesen, nach ihrer Geschichte und Struktur den Grundrechten gleichstehenden Rechten gehören: Das Widerstandsrecht (Art. 20 IV); die Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte aller Deutschen (Art. 33 I); das Recht jedes Deutschen auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern (Art. 33 II); das Verbot der Diskriminierung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen beim Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie bei den im öffentlichen Dienst erworbenen Rechten (Art. 33 III); die Rechte gemäss den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 V); die Freiheit des Mandats der Bundestagsabgeordneten (Art. 38 I); das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I); der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I); der Grundsatz "Nulla poena sine lege" (Art. 103 II); das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 III); die Verfassungsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 104).
Weitere Begriffe : Unglücksfall, besonders schwerer, | Sammelstraftat | Monokratie |
MMnews
|