Grundsicherungsgesetz, Abk. GSiG: Gesetz zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, eingeführt mit Wirkung ab 1. 1. 2003. Zusammen mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird das bisherige GSiG ab 1. 1. 2005 im neuen SGB XII (§§41-46 SGB XII) als eingegliederter Teil des Sozialhilferechts fortgeführt. Durch einen grundsätzlichen Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber den Kindern soll einer der Hauptgründe für die versteckte bzw. verschämte Altersarmut überwunden werden. Nach dem GSiG sind Personen antragsberechtigt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und medizinisch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zusätzlich wird nicht verlangt, dass eine Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung tatsächlich bezogen wird, § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII ab 2005. Entscheidend für die Leistung ist das Vorliegen von Bedürftigkeit. Der Unterhaltsrückgriff der Sozialhilfeträger auf die Kinder erfolgt erst ab einem Jahreseinkommen eines Unterhaltsverpflichteten in Höhe von mindestens 100 000 €. Dann gelten die Vorschriften des allgemeinen Sozialhilferechts für die Antragsberechtigten erneut mit der Folge, dass auch der Rückgriff auf entsprechend begüterte Kinder stattzufinden hat. Allerdings hat die Darlegungslast für die entsprechende Einkommenshöhe der Sozialhilfeträger, der nur bei Anhaltspunkten den Grundsicherungsberechtigten verpflichten kann, das Einkommen etwaiger Unterhaltsverpflichteter offen zu legen, § 43 SGB XII.
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