Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Im Sozialrecht :

In der Sozialhilfe erhalten bedürftige ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§41 ff. SGB XII). Leistungsbe-

rechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben - diese Altersgrenze wird ab dem 1.1.2008 stufenweise auf 67 angehoben -, und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage nicht wenigstens 3 Stunden zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Beschäftigung ausüben können und eine Behebung dieses Zustandes unwahrscheinlich ist (§41 Abs.l SGB XII). Ob dies der Fall ist, wird durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt (§45 SGB XII). Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sowie Einkommen und Vermögen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners decken kann (§41 Abs. 2 SGB XII). Der Bedarf setzt sich aus dem massgebenden Regelsatz, den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, ggfs. einem Mehrbedarfszuschlag, ggfs. einmaligen Leistungen, der Übernahme der Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge sowie einem evt. Sonderbedarf zusammen (§42 S. 1 SGB XII). Lebt der Leistungsberechtigte in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, richten sich die Unterkunfts- und Heizungskosten nach den durchschnittlichen angemessenen Kosten im Bereich des zuständigen Sozialhilfeträgers (§42 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Das Einkommen und das Vermögen wird grundsätzlich nach allgemeinen Bestimmungen ermittelt. Bei der Einkommensanrechnung gilt allerdings die Besonderheit, dass Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegen die Kinder bzw. gegen die Eltern nicht angerechnet werden, wenn deren Jahreseinkommen 100 000 € nicht übersteigt. Bei Kindern ist diese Grenze für jedes Kind einzeln anzuwenden. Nicht angerechnet wird das Einkommen und Vermögen der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft nach §36 SGB XII (§43 Abs. 1 SGB XII). Ausgeschlossen sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§41 Abs. 3 SGB XII), z.B. weil der Leistungsberechtigte sein Vermögen verschenkt hat.

Arbeitnehmer erhalten einen Gründungszuschuss, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit beenden (§57 Abs. 1 SGB III). Die Antragsteller müssen bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III oder eine Beschäftigung in einer nach dem SGB III geförderten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen ausgeübt haben. Ausserdem muss bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 90 Tage bestehen. Weiter setzt der Anspruch auf den Gründungszuschuss voraus, dass die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit durch eine sachkundige Stelle (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Fachverbände, Kreditinstitute) und die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer Eignungsfeststellungsmassnahme oder an einer Massnahme zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. Keinen Gründungszuschuss erhalten Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, z.B. wegen einer Sperrzeit. Der Gründungszuschuss wird nicht gezahlt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate bereits die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III gefördert wurde (§57 Abs. 4 SGB III). Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten gewährt (§58 Abs. 1 SGB III). Die Zahlung endet ab Beginn des Monats, in dem der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet (§57 Abs. 5 SGB III). Diese Altersgrenze wird ab dem 1.1.2008 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Der Gründungszuschuss setzt sich aus einem dem zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeld entsprechenden Betrag und 300 € zusammen. Der Gründungszuschuss kann in Höhe von monatlich 300 € weitergezahlt werden, wenn der Betroffene seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweist (§58 Abs. 2 SGB III).

Die G. i. A. und bei Erwerbsminderung regelt sich seit 1. 1. 2005 nach den §§ 41 ff. SGB XII (Sozialhilfe). Danach können Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die vor dem 1. 1. 1947 geboren sind oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter erhalten; für Personen, die nach dem 31. 12. 1946 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre. Die Leistungen umfassen insbesondere den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, eventuelle Mehrbedarfe beim Verliegen einer Behinderung etc. und die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§§ 41 ff. SGB XII).

Das frühere G über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft getreten.




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