Grundstückswerte (Ermittlung)Nach §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ist über den Verkehrswert bebauter und unbebauter Grundstücke (ohne land- und forstwirtschaftlich genutzte) auf Antrag des Eigentümers, sonstiger Berechtigter, in ernsthaften Kaufverhandlungen stehender Personen sowie von Behörden und Gerichten durch einen selbständigen Gutachterausschuss ein Gutachten zu erstellen. Dieses hat mangels anderer Vereinbarung keine bindende Wirkung. Sie dienen zur Einrichtung von Kaufpreissammlungen, auf Grund deren für die einzelnen Gemeindeteile oder das gesamte Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte (Richtwerte) ermittelt werden. Diese sind in regelmäßigen Abständen ortsüblich bekanntzumachen. Jedermann kann vom Gutachterausschuss Auskunft über die Richtwerte verlangen. Der vom Gutachterausschuss zu ermittelnde Verkehrswert (gemeiner Wert) wird durch den Preis bestimmt, der im Ermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. § 194 BauGB). S. a. WertermittlungsVO vom 6. 12. 1988 (BGBl. I 2209).
Weitere Begriffe : Tarifausschließungsklausel | Rousseau, Jean-Jacques | Anschluss-Heilbehandlung |
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