Vorgesellschaft

wird das Stadium genannt, in dem sich die Gründer einer Kapitalgesellschaft nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister befinden. Für die V. gilt bereits das Recht der betreffenden Gesellschaftsform (z.B. GmbHG) mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, welche voraussetzen, dass die Gesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat.

ist die der zustande gekommenen Gesellschaft im Gründungsstadium vorhergehende Gesellschaft. Die V. ist mit der spätem Gesellschaft wesensgleich. Deren Recht ist auf sie entsprechend anzuwenden (str.). Lit.: Kersting, C., Die Vorgesellschaft im europäischen Gesellschaftsrecht, 2000; Schwarz, G., Der praktische Fall - Gesellschaftsrecht - , JuS 2001, 55; Schaffner, P., Die Vorgesellschaft, 2003

Körperschaftsteuerpflicht.

Gründungsgesellschaft.




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