Vorgesellschaft wird das Stadium genannt, in dem sich die Gründer einer Kapitalgesellschaft nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister befinden. Für die V. gilt bereits das Recht der betreffenden Gesellschaftsform (z.B. GmbHG) mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, welche voraussetzen, dass die Gesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat.
Weitere Begriffe : Priorität des Bundesrechts | Sozialwidrigkeit der Kündigung | zwischenstaatliches Sozialrecht |
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