Gutgläubiger Erwerb von Grundstücken

richtet sich nach § 892 BGB. Dazu müssen neben den Voraussetzungen des normalen Erwerbstatbestands (Einigung und Eintragung, §§ 873 I, 925 BGB) noch folgende Voraussetzungen vorliegen: Es muß ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts gegeben sein. Weiterhin muß der nichtberechtigte Veräußerer des Grundstücks unrichtigerweise als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eingetragen sein. Der Erwerber muß diesbezüglich gutgläubig sein. Bösgläubigkeit liegt nur dann vor, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt, grob fahrlässige Unkenntnis ist hier unschädlich. Dadurch wird der gute Glaube an das Grundbuch wegen der durch die behördliche Führung (vgl. § 1 GBO) geringeren Manipulationsgefahr stärker geschützt als der an den Besitz (§ 932 II BGB), wo bereits grob fahrlässige Unkenntnis der Berechtigung zur Bösgläubigkeit ausreicht. Ferner darf im Grundbuch kein Widerspruch (§§ 899 BGB; 53 I GBO) gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen sein. Ein solcher zerstört den guten Glauben.




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