Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen(§§ 932-934 BGB) ermöglicht den Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten. Durch den G. wird nur die fehlende Berechtigung des Veräußerers überwunden. Alle anderen Erwerbsvoraussetzungen wie Einigung und Übergabe müssen hingegen vorliegen. Jedem Erwerbstatbestand nach §§ 929-931 BGB entspricht dabei ein Gutglaubenstatbestand nach §§ 932-934 BGB. Gemeinsame Voraussetzung sind objektiv der durch den Besitz getragene Rechtsschein (vgl. auch §1006 BGB) und subjektiv der gute Glaube des Erwerbers hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers. Dabei ist ein solcher gemäß § 932 II BGB zu verneinen bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Erwerbers vom fehlenden Eigentum des anderen. Ein G. ist immer ausgeschlossen, wenn ein Abhanden-kommen der Sache (§ 935 I BGB mit Ausnahme der Fälle des § 935 II BGB) vorliegt. Außerdem muß ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts vorliegen. Ansonsten ist bei den §§ 932-934 BGB (lesen!) erforderlich, daß der Erwerber in irgendeiner Form Besitz an der Sache erhält. Der gutgläubige Erwerber wird grundsätzlich Volleigentümer. Nur bei Unentgeltlichkeit der Verfügung besteht ein Herausgabeanspruch des ursprünglichen Eigentümers nach §816 1 S.2 BGB.
Weitere Begriffe : Zession, Zessionar | Unterwerfungsklausel | kanonisch |
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