Haager Übereinkommen in Zivil- und HandelssachenEine Reihe zwischenstaatlicher Kollektivverträge regelt für die ihnen beigetretenen Staaten verfahrensrechtliche Fragen im Verkehr mit dem Ausland, soweit nicht Einzelverträge oder speziellere internationale Regelungen vorgehen (z. B. im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft; s. hierzu gerichtliche Zuständigkeit, 5; Vollstreckungsurteil; Zustellung; Beweis, 3). Zu erwähnen sind insbes. das Haager Zustellungsübereinkommen (BGBl. 1977 II 1453), das H.Ü. über die Beweisaufnahme im Ausland (BGBl. 1977 II 1472) sowie allgemein das H.Ü. über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II 576). Die Zustellung in Staaten der EU regeln die VO (EG) Nr. 1393/2007 v. 13. 11. 2007 (ABl. EG Nr. L 324/79) und die §§ 1067 ff. ZPO, die Beweisaufnahme in Staaten der EU regeln die VO (EG) Nr. 1206/2001 v. 28. 5. 2001 (ABl. EG Nr. L 174/1) und die §§ 1072 ff. ZPO.
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