Beweisaufnahme

Erhebung des Beweises durch das Gericht. Das durch die B. gefundene Ergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Erhebung von Beweisen. Im Prozess findet die B. i. d. R. vor dem zur Entscheidung berufenen Gericht statt (Grundsatz der Unmittelbarkeit der B.). Nur in den im G bestimmten Fällen darf die B. ausnahmsweise einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden. Das Gericht soll sich möglichst selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der B. verschaffen, um das Ergebnis der B. richtig würdigen zu können. a. Parteiöffentlichkeit.

ist die Erhebung des Beweises. Sie erfolgt durch das Gericht (§§ 355ff. ZPO, 244 ff. StPO), doch kann an seine Stelle ein beauftragter oder ein ersuchter Richter treten. Sie ist parteiöffentlich und auf entscheidungserhebliche Tatsachen beschränkt. Ist das Ergebnis einer erstinstanzlichen B. nicht verwertbar, muss das entscheidende Berufungsgericht sämtliche entscheidungserhebliche Beweise erheben. Lit.: Baumbach, A./Lauterbach, W./Albers, J./Hartmann, P., Zivilprozessordnung, 65. A. 2006; Meyer- Goßner, L., Strafprozessordnung, 49. A. 2006; Geimer, E., Internationale Beweisaufnahme, 1997; Balzer, C., Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, 2001

, Strafprozessrecht: Teil der Hauptverhandlung, in dem mit den zulässigen Beweismitteln von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten vergangene oder gegenwärtige Tatsachen und Erfahrungssätze aufgeklärt werden. Den Ablauf der Beweisaufnahme, insbesondere die Behandlung von Beweisanträgen, regelt § 244 StPO. Wegen des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle
Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beweisaufnahme ist grundsätzlich auf alle vom Gericht geladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen bzw. von Gericht oder Staatsanwaltschaft gemäß § 214 Abs. 4 StPO herbeigeschafften sonstigen Beweismittel zu erstrecken (§ 245 Abs. 1 S.1 StPO). Ein Beweismittelverzicht ist gemäß § 245 Abs. 1 S. 2 StPO nur mit Einverständnis von Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagtem möglich, sofern die gerichtliche Aufldärungspflicht nicht entgegensteht. Für präsente Beweispersonen, die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 214 Abs. 3 StPO oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß § 220 StPO geladen worden sind, sowie sonstige herbeigeschaffte Beweismittel ist gemäß § 245 Abs. 2 S.1 StPO ein Beweisantrag erforderlich.
Zivilprozessrecht: Gerichtliches Verfahren zur Aufklärung zwischen den Parteien streitiger, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen (§§ 284-295, 355-484 ZPO).
Die gerichtliche Beweiserhebung erfolgt ausnahmsweise von Amts wegen (§§ 142, 143, 144, 273 Abs. 2 Nr. 2, 287 Abs. 1 S. 3, 448 ZPO, ausgeschlossen für die Erhebung des Beweises durch Zeugen, vgl. § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) und im Übrigen auf Antrag (= Beweisantritt oder Beweisantrag) der Partei, die die Beweislast trifft.
Die Beweiserhebung beginnt mit der Beweisanordnung durch förmlichen Beweisbeschluss (zum Inhalt vgl. § 359 ZPO; zwingend vorgeschrieben ist er bei Beweisanordnung vor der mündlichen Verhandlung, § 358 a ZPO, für die Parteivernehmung, § 450 Abs. 1 ZPO, und bei Notwendigkeit eines besonderen Verfahrens, § 358 ZPO) oder formlos mit dem Beginn der Beweiserhebung.
Die Beweisaufnahme ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung i. S. d. § 137 ZPO, sondern erfolgt in einem — die mündliche Verhandlung unterbrechenden — Beweisaufnahmeverfahren nach den §§ 284, 355 ff. ZPO, das vom Gericht durchgeführt wird. Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht (§ 355 Abs. 1 ZPO, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ausnahmen: Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter = Mitglied des Prozessgerichts, § 361 ZPO, Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter = anderes Gericht, § 362 ZPO) und ist parteiöffentlich (§ 357 ZPO, bei der Zeugenvernehmung haben die Parteien auch ein Fragerecht, § 397 ZPO; die Erhebung kann aber auch bei Abwesenheit der Parteien erfolgen, § 367 ZPO).
Sie soll der mündlichen Verhandlung unmittelbar folgen und nach ihrer Durchführung ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern (§ 279 Abs. 2, 3 ZPO). Ein ggf. erforderlicher gesonderter Termin zur Beweiserhebung vor dem Prozessgericht ist zugleich als Termin zur (anschließenden) Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen (§ 370 Abs. 1 ZPO).
Die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien sowie das Ergebnis des Augenscheins sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten
(§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 5 ZPO; ist das Urteil unanfechtbar, genügt der Vermerk, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt wurde, § 161 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Hat die Partei, die die Beweislast trifft, die ihr günstigen Tatsachen bewiesen (Hauptbeweis), kann die Gegenpartei versuchen, die Unwahrheit dieser Tatsachen durch die Führung des Gegenbeweises (aber nicht durch Parteivernehmung, § 445 Abs. 2 ZPO) nachzuweisen (ein Gegenbeweis kann daher erst erhoben werden, wenn der Hauptbeweis geführt wurde). Für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren gelten die Vorschriften der ZPO über die Beweisaufnahme — mit einigen kleineren Sonderregelungen — entsprechend (§ 98 VwGO, § 118 SGG, § 82 FGO).

Beweis (4).




Vorheriger Fachbegriff: Beweisarten | Nächster Fachbegriff: Beweisaufnahmeverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen