Haager Landkriegsordnung (HLKO) Auf der zweiten Haager Friedenskonferenz von 1907 einigten sich die Mächte u. a. auf das Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, nachdem schon auf der ersten Haager Friedenskonferenz von 1899 ein ähnlicher Entwurf angenommen worden war. Dieses Abkommen (RGBl. 1910, 107 ff.) gilt noch heute; es regelt eine große Zahl von Fragen des Kriegsrechts. Im ersten Abschnitt wird zunächst der Begriff des „Heeres“ und der „kämpfenden Bevölkerung“ bestimmt; bei der bewaffneten Macht wird zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten unterschieden. Es folgen Bestimmungen über die rechtliche Stellung und Behandlung von Kriegsgefangenen, insbes. über Unterbringung und gesundheitliche Versorgung, Garantie persönlichen Eigentums, Begrenzung des Arbeitszwangs, Einrichtung von Auskunftsstellen, Betreuung durch Hilfsgesellschaften, Entlassung nach Friedensschluss. Im zweiten Abschnitt versucht das Abkommen, die zulässigen Mittel zur „Schädigung des Feindes“ zu bestimmen (Verbot der Verwendung von Giftgas usw.) und regelt die Behandlung von Spionen und Parlamentären sowie Fragen aus dem Waffenstillstandsrecht (Pflichten der Kriegsparteien; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten usw.). Der dritte Abschnitt enthält Regeln für die militärische Besetzung von Feindgebiet (Rechte und Pflichten der Besatzungsmacht, Schonung der Bevölkerung und ihres Eigentums u. a. m.). Art. 2 des Abkommens bestimmt, dass seine Regeln nur unter den Vertragsparteien Anwendung finden. Es wird aber weitgehend angenommen, dass sie Völkergewohnheitsrecht geworden sind.
Weitere Begriffe : Minderjährigkeit | Krankheit des Arbeitnehmers | Zuschuss-Wintergeld |
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