Haager Minderjährigenschutzabkommen

vom 5. 10. 1961 (BGBl. 1971 II 217) sieht für alle Minderjährigen in den Mitgliedsstaaten (die es sowohl nach ihrem Heimatrecht wie nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts sind) ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit die Möglichkeit vielfältiger Schutzmaßnahmen für Person und Vermögen vor, z. B. die Bestellung eines Vormunds, Anordnung der Fürsorgeerziehung, Regelung der elterlichen Sorge usw. Im Rahmen der EG geht die sog. Brüssel II-VO v. 29. 5. 2000 (EG-VO Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 160) vor. Das H.M. soll durch das neue Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) ersetzt werden; der Rat hat die Mitgliedstaaten der EU ermächtigt, das KSÜ zu unterzeichnen; die Zeichnung ist am 1. 4. 2003 erfolgt.




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