Handlungsbevollmächtigter
heisst jemand, dem Handlungsvollmacht erteilt ist.
(§ 54 HGB) ist, wer ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist (Handlungsvollmacht). Lit.: Honsell, T., Die Besonderheiten der handelsrechtlichen Stellvertretung, JA 1984, 178; Hoyningen-Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996
derjenige, dem eine
* Handlungsvollmacht erteilt wird.
Handlungsvollmacht.
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