Handlungsbevollmächtigter

heisst jemand, dem Handlungsvollmacht erteilt ist.

(§ 54 HGB) ist, wer ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist (Handlungsvollmacht). Lit.: Honsell, T., Die Besonderheiten der handelsrechtlichen Stellvertretung, JA 1984, 178; Hoyningen-Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996

derjenige, dem eine
* Handlungsvollmacht erteilt wird.

Handlungsvollmacht.




Vorheriger Fachbegriff: Handlungsbegriff (Strafrecht) | Nächster Fachbegriff: Handlungseinheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen