Handlungsbegriff (Strafrecht)

Eine Handlung ist ein menschliches Verhalten, worunter nach dem psychologischen H. auch das Unterlassen zu verstehen ist. Eine Straftat dagegen ist eine Handlung, die einen gesetzlichen Straftatbetand (d. h. seine äußeren Merkmale) erfüllt und die außerdem rechtswidrig und schuldhaft ist. Die Strafbarkeit des aktiven Tuns hängt davon ab, ob und inwieweit es bewusst und gewollt ist (also nicht bloße Reflexbewegung) und der Erfolg bewusst oder unbewusst verursacht wird (Schuss des Jägers verletzt Wilderer oder Treiber); beim Unterlassen davon, ob es bewusst oder unbewusst ist (z. B. bei mangelnder Beaufsichtigung eines Kindes). Aus dem kausalen hat sich der soziale H. entwickelt, der nicht entscheidend auf die Willensrichtung des Täters, sondern auf sein sozial-erhebliches Verhalten abstellt. Nach der finalen Handlungslehre dagegen wird der H. nur durch eine bewusst auf den Erfolg ausgerichtete Handlung erfüllt. Die Fälle, in denen eine Handlung als sozial-adäquat (sozialüblich) von der Rechtsordnung toleriert wird, werden in der Rechtslehre meist den Rechtfertigungsgründen (Rechtswidrigkeit) zugeordnet; manche verneinen dagegen bereits die Erfüllung des Tatbestandes.




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