Handlungseinheit

(§ 52 StGB) ist zunächst die Handlung, bei der sich ein Handlungsentschluss in einer Willensbetätigung verwirklicht. Darüber hinaus liegt rechtlich auch dann eine H. vor, wenn der gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Willensbetätigungen zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet (z.B. Dauerdelikt, Raub). Mehrere gleichartige Tätigkeitsakte bilden dann eine H. , wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und den gleichen Straftatbestand in unmittelbarer Aufeinanderfolge wiederholt verwirklichen (z.B. mehrere Verkehrsstraftaten im Rahmen einer Verfolgung). Bei H. liegt nur eine einzige Handlung im Sinn von § 52 I StGB vor. Das führt hinsichtlich der Konkurrenz zur Bejahung der Tateinheit. Lit.: Miller, G., Neuere Entwicklungen zur fortgesetzten Handlung, 1997

Begriff aus dem Bereich der strafrechtlichen Konkurrenzen. Er bezeichnet die Überschneidung der Ausführungshandlungen mehrerer Straftatbestände. Handlungseinheit ist Voraussetzung für die Tateinheit,§ 52 StGB. Sie entsteht in folgenden Fällen:
— Gleichzeitige Vornahme verschiedener Tathandlungen durch eine Handlung im natürlichen Sinne, d. h. durch einen Handlungsentschluss, der zu einer Willensbetätigung geführt hat.
Werden zwei Personen durch eine Bombenzündung getötet, so liegen in der Regel Mord (§ 211 StGB) in zwei Fällen und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) in Handlungseinheit und damit in Tateinheit vor.
— Nacheinander verwirklichte Tathandlungen im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit. Diese ist nach der Rspr. gegeben, wenn zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, „dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht” (BGHSt 4, 219, 220). Die einzelnen Betätigungen müssen ferner auf einem einheitlichen und in der Angriffsrichtung gleichartigen Willensentschluss beruhen.
Einschränkungen werden aber bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter gemacht. Richten sich diese gegen verschiedene Träger, so scheidet in der Regel natürliche Handlungseinheit auch bei einheitlichem Tötungsentschluss und Handeln in einem Zug aus. Da die verschiedenen Personen zustehenden Rechtsgüter wie Leib und Leben einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich sind, verbietet sich hier die Annahme natürlicher Handlungseinheit.
— Überschneidung einer Deliktshandlung mit einem Teilakt eines mehraktigen Delikts (Bewertungseinheit).
Der Räuber schlägt sein Opfer nieder und entwendet dann dem vorgefassten Plan gemäß dessen Wertgegenstände. Hier überlagert sich die Körperverletzung (§223 StGB) mit dem Nötigungselement des Raubes (§ 249 StGB) und steht zu dem aus Nötigung und Diebstahl zusammengesetzten Delikt insgesamt in Handlungseinheit und damit in Tateinheit.
— Bei tatsächlicher Überschneidung einer Deliktshandlung mit einem Dauerdelikt ist Handlungseinheit dann anzunehmen, wenn die zur Verwirklichung des anderen Tatbestandes dienende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Dauerzustandes dient.
Sachbeschädigung (1303 StGB) durch Aufbrechen der Tür zur Ermöglichung eines Hausfriedensbruches (§ 123 StGB).
Handlungsmehrheit liegt dagegen vor, wenn die andere Straftat gelegentlich eines Dauerdelikts begangen wird.

Konkurrenz von Straftaten.




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