HandlungsmehrheitBegriff aus dem Bereich der strafrechtlichen Konkurrenzen und Gegenbegriff zur Handlungseinheit. Damit wird umschrieben, dass sich die Ausführungshandlungen mehrerer Gesetzesverletzungen weder tatsächlich noch rechtlich überschneiden. Die Handlungsmehrheit schließt Tateinheit nach § 52 StGB aus und ist Voraussetzung für die Tatmehrheit,§§ 53 ff. StGB.
Weitere Begriffe : Halbscheidige Giebel- (Kommun)mauer | arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | Bestimmungsort |
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