Handlungsvollstreckungist die Zwangsvollstreckung zur Herbeiführung vertretbarer, d. h. auch von einem anderen vornehmbarer Handlungen durch Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) oder zur Herbeiführung nicht vertretbarer Handlungen durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO).
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