Hauptbeweis

ist der im Prozeß von der beweisfüh-rungsbelasteten Partei erbrachte Beweis, der das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugen soll. Grundsätzlich muß jede Partei diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die für sie von Vorteil sind. Auch die Feststellungslast hinsichtlich einer Tatsache, die nicht bewiesen werden konnte, trifft diejenige Partei, für die der Beweis der Tatsache günstig gewesen wäre.

Das Gegenstück zum H. stellt der Gegenbeweis dar, durch den die gegnerische Partei versuchen kann, durch eigene Beweisführung die durch den H. herbeizuführende Überzeugung des Gerichts nicht eintreten zu lassen. Der H. kann direkt (unmittelbar) geführt werden oder indirekt (mittelbar) durch Indizien.

Gegenbeweis.

Beweisaufnahme.

Beweislast.




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