Feststellungslast

Lassen sich bei einer beweisbedürftigen Tatsache weder ihre Wahrheit noch ihre Unwahrheit zur Überzeugung des Gerichts feststellen (sog. non-liquet), stellt sich die Frage, wer das Risiko ihrer Nichterweislichkeit trägt. Es gilt die Grundregel, das jede Partei das Risiko der Nichterweislichkeit derjenigen Tatsachen trägt, die für sie von Vorteil sind.

(Beweislast), Steuerrecht: Die Besonderheiten des Besteuerungsverfahrens bringen es mit sich, dass steuerlich relevante Sachverhaltskomponenten häufig nicht mit letzter Sicherheit bewiesen werden können. In diesen Fällen ist, sofern nicht eine gesetzliche Beweislastregel (z. B. § 159 AO — Nachweis der Treuhänderschaft) eingreift und auch nicht der Lösungsweg der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gern. § 162 AO einschlägig ist, anhand der Grundsätze der objektiven Feststellungslast zu entscheiden, wer den Nachteil einer nicht zu beseitigenden Ungewissheit im Sachverhalt zu tragen hat. Es gelten folgende Regeln:
— Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen.
— Ausnahmsweise gilt das jedoch nicht, sofern die Feststellung in der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen liegt, allein ihm die Beweisführung möglich wäre und ihm dieses auch zugemutet werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn er die ihm durch das Steuerverfahrensrecht zur Sicherung einer eindeutigen Beweislage auferlegten Mitwirkungspflichten verletzt hat.
— Für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen liegt die Feststellungslast beim Steuerpflichtigen. Zivilprozessrecht: Beweislast.

Beweislast.




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