Haushaltsgeld

Eheleute sind einander zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Dazu gehört auch, daß sie verpflichtet sind, «die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen» (§ 1360a Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Mittel werden allgemein als Haushaltsgeld bezeichnet. Es steht mithin nicht im Belieben eines verdienenden Ehegatten, ob und wieviel Geld er für die Haushaltsführung zur Verfügung stellt, vielmehr hat der andere Ehegatte einen notfalls einklagbaren Anspruch darauf, daß dies regelmäßig und in ausreichendem Umfang geschieht.

Unterhaltspflicht der Ehegatten.




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