Haushaltsgemeinschaft

Im Sozialrecht :

In der Grundsicherung für Arbeitsuchenden wird widerlegbar vermutet, dass der Hilfebedürftige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen erwartet werden kann (§9 Abs. 5 SGB II). Dies kann nicht erwartet werden, wenn die bereinigten Einnahmen des Verwandten oder Verschwägerten die doppelte Regelleistung zuzüglich 50 % des über der doppelten Regelleistung liegenden Einkommens nicht übersteigt (§ 1 Abs. 2 Alg II-V). In der Sozialhilfe wird widerlegbar vermutet, dass der Sozialhilfeberechtigte von einer Person, mit der er gemeinsam in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt, mit dieser gemeinsam wirtschaftet. Es wird weiter vermutet, dass er von dieser Person Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§36 SGB XII).

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte, deren Haushalt ein Kind angehört, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, die wegen eines Krankenhausaufenthalts, einer medizinischen Vorsorgemassnahme, einer Müttergenesungskur, häuslicher Krankenpflege oder einer medizinischen Rehabilitationsmassnahme den Haushalt nicht weiterführen können, gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Stellung einer Haushaltshilfe (§§38 SGB V, 2 KVLG). Keine Haushaltshilfe erhalten sie, wenn dem Haushalt eine Person angehört, die den Haushalt weiterführen kann. Stellt die Krankenkasse keine Haushaltshilfe, hat sie dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfe zu erstatten. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat ein Versicherter Anspruch auf eine Haushaltshilfe als Leistung der medizinischen Rehabilitation und als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 42 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung kann (Ermessen) eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zur Rehabilitation gestellt werden (§28 SGB VI). In der sozialen Entschädigung ist eine Haushaltshilfe als Leistung der Heilbehandlung an Beschädigte für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist, zu erbringen (§§11 Abs.4 BVG). In der Kriegopferfürsorge (§26d Abs. 1 BVG) soll Beschädigten und Hinterbliebenen mit eigenem Haushalt eine Haushaltshilfe gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (§26d Abs. 1 S.l BVG). Die Haushaltshilfe soll i.d.R. nur vorübergehend gewährt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Haushaltshilfe der Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim vermieden oder verzögert werden kann (§26d BVG). In der Kinder- und Jugendhilfe soll der Träger der Jugendhilfe eine Haushaltshilfe stellen, wenn der Elternteil, der überwiegend die Betreuung eines Kindes übernommen hat, diese Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht übernehmen kann, und der andere Elternteil wegen berufsbedingter Abwesenheit die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann, Angebote in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichend sind und das Wohl des Kindes die Hilfe erfordert (§20 Abs. 1 SGB VIII). Die Hilfe soll ferner geleistet werden, wenn ein allein erziehender Elternteil oder beide Elternteile ausfallen. Eine Haushaltshilfe ist ferner als sozialpädagogische Familienhilfe zu stellen, wenn die Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung vorliegen (§31 SGB VIII). In der Sozialhilfe sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts an Personen mit eigenem Haushalt erbracht werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (§ 70 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeiten (§ 70 Abs. 2 SGB XII). Ist neben oder statt der Weiterführung des Haushalts die vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen geboten, kann die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts auch die angemessenen Kosten der Unterbringung umfassen (§ 70 Abs. 4 SGB XII). Alterssicherung der Landwirte




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