Hausverbot

Jede Privatperson ist berechtigt, kraft ihres Hausrechts das Betreten des ihr gehörenden Grundstücks, ihrer Wohnung, ihrer Räume, ihres Hauses einer ihr missliebigen Person zu verbieten. Auch eine Behörde kann bestimmten Personen den Zutritt auf Zeit od. für immer verbieten. Zuwiderhandlung gegen H. ist i.d.R. Hausfriedensbruch, z.B. bei Bahnhofsverbot gegen Streuner.

ist das Verbot eines Trägers eines Hausrechts gegenüber einem Dritten, sich in dem betreffenden Raum (bzw. Haus) aufzuhalten. Bezüglich öffentlicher Gebäude kann ein H. privatrechtlich (z.B. bei Sparkasse) oder öffentlich-rechtlich sein. Öffentlich-rechtlich und damit belastender Verwaltungsakt ist es dann, wenn es den Zugang zu einer Verwaltungsstelle mit dem Ziel der Verfolgung eigener verwaltungsrechtlicher Angelegenheiten betrifft. Lit.: Hecker, W., Bahnhöfe, 2002

öffentliche Sicherheit.

Hausfriedensbruch, Eigentumsstörungen.




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