Hausverbot Jede Privatperson ist berechtigt, kraft ihres Hausrechts das Betreten des ihr gehörenden Grundstücks, ihrer Wohnung, ihrer Räume, ihres Hauses einer ihr missliebigen Person zu verbieten. Auch eine Behörde kann bestimmten Personen den Zutritt auf Zeit od. für immer verbieten. Zuwiderhandlung gegen H. ist i.d.R. Hausfriedensbruch, z.B. bei Bahnhofsverbot gegen Streuner.
Weitere Begriffe : Haftentschädigung | intertemporal | Vertretungsbefugnis |
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