Zahlungsverzug
Die Frage, ob Zahlungsverzug vorliegt, ist von erheblicher Bedeutung, denn erst ab dem Zeitpunkt kann der Gläubiger Zinsen und im Regelfall Ersatz von Anwalts- oder Gerichtskosten verlangen. Zahlungsverzug setzt voraus,
* dass die Zahlung fällig ist. Wird also beispielsweise vereinbart, dass eine bestimmte Rechnung erst in zwei Monaten bezahlt werden muss, so tritt bis dahin keine Fälligkeit und kein Verzug ein.
* dass die verlangte Leistung einredefrei ist, d. h., dass dem Schuldner kein Recht zur Leistungsverweigerung zusteht. So darf die Forderung beispielsweise nicht verjährt sein. Wenn im Werkvertragsrecht ein Mangel vorliegt, kann die Zahlung in der Regel bis zur dreifachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten verweigert werden.
* dass die Zeit der Leistung entweder nach dem Kalender bestimmt ist — z. B.: Zahlung bis zum 31. März oder aber eine Mahnung erfolgte.
Eine Mahnung muss das ernstliche Zahlungsverlangen des Gläubigers beinhalten, hat aber keine bestimmte Form aufzuweisen; auch ein höfliches oder sogar in Versen abgefasstes Schreiben kann eine Mahnung darstellen. Eine Fristsetzung ist nicht nötig. Mit dem Zugang der Mahnung tritt der Verzug ein. Wenn der Schuldner bis dahin nicht gezahlt hat, weil er kein Geld hat, so ist das im Sinne des Gesetzes kein Entschuldigungsgrund.
Eine Rechtsfolge des Verzugseintritts besteht darin, dass der Schuldner von da ab Zinsen zahlen und dem Gläubiger allen durch den Verzug eingetretenen Schaden ersetzen muss. Der zu zahlende Zins beträgt nach dem Gesetz 4 %, unter Kaufleuten 5 %. Der Gläubiger kann aber auch einen höheren Zinssatz verlangen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn er nachweisen kann, dass er selbst z. B. für einen Kredit, den er mit dem Geld des Schuldners zurückbezahlt hätte, einen höheren Zins bezahlen muss oder dass er einen höheren Zins erzielt hätte, wenn er das vom Schuldner geschuldete Geld bei der Bank angelegt hätte. Zu den Schäden, die durch den Verzug eintreten, zählen u. a. Auskunftskosten, wenn der Schuldner ohne Bekanntgabe einer neuen Anschrift umgezogen ist, Anwalts- und Gerichtskosten, unter Umständen auch die Kosten der Aufwendungen eines Inkassobüros.
Die Höhe der genannten Kosten darf man nicht unterschätzen. So belaufen sich z.B. die Kosten für einen durchschnittlichen Prozess über 2000EUR in den alten Bundesländern auf 1600 EUR. Verliert der Schuldner den Prozess, muss er also schon 3600EUR zuzüglich Zinsen ab Verzugseintritt bezahlen.
Verzug.
Schuldnerverzug.
Vorheriger Fachbegriff: Zahlungsvertrag | Nächster Fachbegriff: Zahlungsverzug bei Miete