Hilfe zum Erwerb praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse
Im Sozialrecht :
Die Hilfe zum Erwerb praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse ist eine der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB IX (§55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX). Die Hilfe wird nicht gewährt, wenn entsprechende Hilfen bereits als Leistung zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als unterhaltsichernde oder ergänzende Leistung erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX).
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