Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Im Sozialrecht :
Zu den Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX gehören u.a. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§55ff. SGB IX). Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden an behinderte Menschen i.S.v. §2 1 SGB IX (Behinderte), dagegen nicht an von Behinderung bedrohte Menschen erbracht. Mit den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht oder gesichert und sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege gemacht werden (§55 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden nur gewährt, soweit die Leistungen den Betroffenen nicht bereits als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als unterhaltssichernde oder andere ergänzende Leistungen erbracht werden (§55 Abs. 1 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind (§55 Abs. 2 SGB IX)
• Versorgung mit anderen als in §31 SGB IX genannten Hilfsmitteln und in §33 SGB IX nicht genannten Hilfen (Nr. 1) (Hilfsmittel),
• heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 2) (heilpädagogische Leistungen),
• Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Nr. 3) (Hilfen zum Erwerb praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse),
• Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Nr. 4) (Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt),
• Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (Nr. 5) (behindertengerechte Wohnung),
• Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglich- keiten (Nr. 6) ( > betreutes Wohnen) und
• Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Nr. 7) (Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kul-
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Da der Leistungskatalog in § 55 Abs. 2 SGB IX nicht abschliessend ist ("insbesondere"), kommen weitere Hilfen, die den oben genannten Zielen dienen, in Betracht. Für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, die Träger der Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe zuständig (§ 6 SGB IX).
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