Naturkatastrophenund besonders schwere Unglücksfälle (z. B. Explosion mit weittragenden Folgen) berechtigen die Länder der BRep. nach Art. 35 II, III GG, Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anzufordern. Bei Gefährdung mehrerer Länder kann die BReg. notfalls den Ld-Reg.en die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen; sie kann Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Die Maßnahmen der BReg. sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. Maßnahmen nach Art. 35 II, III GG dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von kollektiven Vereinigungen geführt werden (Art. 9 III 3 GG). S. a. Katastrophenschutz.
Weitere Begriffe : Jeweiligkeitsklauseln | Anrechnung von Zwangsmaßnahmen | Mischna |
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