Hinterbliebenenbeihilfe
Im Sozialrecht :
In der sozialen Entschädigung erhalten Hinterbliebene von Schwerbeschädigten, deren Tod nicht Folge der Schädigung ist, Witwen-/Witwerbeihilfe bzw. Waisenbeihilfe, wenn der Verstorbene infolge der Schädigung keine Erwerbstätigkeit in vollem Umfang ausüben konnte und hierdurch die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Die Ansprüche auf Hinterbliebenenbeihilfe sind i.d.R. geringer als die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente (§48 BVG).
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