Hinterbliebenenrente

Stirbt ein Renten- und Unfallversicherter infolge eines Arbeitsunfalles oder an einer Berufskrankheit, so zahlen die Berufsgenossenschaften Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Sie übernehmen ebenso die Kosten der Überführung an den Bestattungsort und gewähren unter bestimmten Bedingungen Beihilfen. Eine Berufskrankheit wird als Todesursache anerkannt, wenn dieses Leiden in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist und man bei der betreffenden Person bereits vor ihrem Ableben eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % festgestellt hatte.

Der Ehepartner des verstorbenen Versicherten erhält nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwen- bzw. Witwerrente, solange er nicht wieder geheiratet hat, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, das 45. Lebensjahr vollendet wurde oder er erwerbs- oder berufsunfähig ist. Bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesfall entspricht die Höhe dieser Rente der Regelaltersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Anschließend beträgt der Rentenartfaktor der großen Witwer- oder Witwenrente 0,6, der Faktor der kleinen Witwer- oder Witwenrente 0,25. Die große Rente wird bezahlt, wenn der Hinterbliebene ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren oder ein behindertes Kind erzieht.

§§46 SGB VI, 63 ff. SGB VII

die Witwen- oder Waisenrente aus der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung.

Rentenversicherung; Witwenrente.

Im Sozialrecht:

Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehört u.a. die Hinterbliebenenrente an Witwen bzw. Witwer (Witwen-/ Witwerrente), frühere Ehegatten (Geschiedenenwitwen-/-wit- werrenten), Waisen und Halbwaisen (Waisenrente) und Eltern (Elternrente) (§§63ff. SGB VII). Die Höhe der Renten ist vom früheren Jahresarbeitsverdienst des Verunfallten abhängig (Jahresarbeitsverdienst). In der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Hinterbliebenenrenten gewährt: Witwen-/Witwer-, die Geschiedenenwitwen-/-witwerrenten, die Erziehungsrenten, die Waisenrente und Rente wegen Verschollenheit (§§46ff. SGB VI). In der sozialen Entschädigung wird als Witwen-/Witwerrente, Waisenrente sowie Eltern(Aszendenten)- rente geleistet. Hinterbliebenenbeihilfe

Leistungen im Wesentlichen an Witwen, Witwer und Waisen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen als Renten wegen Todes an den verwitweten Ehegatten, § 46 SGB VI, als Erziehungsrente, § 47 SGB VI und als Waisenrente gem. § 48 SGB VI im Einzelnen geregelt. Zudem gibt es in den Sonderfällen der Verschollenheit bei bloß mutmaßlichem Todeseintritt die Rente wegen Todes bei Verschollenheit nach § 49 SGB VI. Vergleichbare Leistungen für hinterbliebene Ehegatten und Waisen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelnen in §§ 63 ff. SGB VII sowie im sozialen Entschädigungsrecht geregelt.

1.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Renten wegen Todes gewährt:
a) Kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 I SGB VI). Große Witwen- oder Witwerrente erhalten Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) sind (§ 46 II SGB VI).
b) Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenn ihre Ehe nach dem 30. 6. 1977 geschieden und ihr Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tode des versicherten Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 47 SGB VI; bei Scheidung vor dem 1. 7. 1977 vgl. § 243 SGB VI).
c) Anspruch auf Halbwaisenrente haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
d) Vollwaisenrente kann dagegen bezogen werden, wenn das Kind keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Sowohl Halb- als auch Vollwaisenrente wird im Regelfall bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, die Bezugsdauer verlängert sich jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder behindert ist und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann (§ 48 SGB VI).
e) Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, besteht u. U. Anspruch auf Verschollenheitsrente (§ 49 SGB VI).

2.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Tod durch Arbeitsunfall folgende Renten an Hinterbliebene:
a) Witwen und Witwer erhalten bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung grundsätzlich eine (kleine) Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 30% des Jahresarbeitsverdienstes. Sie beträgt 40% des Jahresarbeitsverdienstes, wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbsunfähig ist oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein behindertes Kind sorgt (§ 65 SGB VII).
b) Früheren Ehegatten des durch Arbeitsunfall Verstorbenen, deren Ehe geschieden ist, wird nach dem Tode des Versicherten auf Antrag Rente gewährt, wenn der Verstorbene dem früheren Ehegatten während des letzten Jahres vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat oder ein entsprechender Anspruch bestand (§ 66 SGB VII).
c) Kinder des Verstorbenen erhalten eine Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wobei sich der Bezugszeitraum bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und u. U. auch darüber hinaus verlängern kann (§ 67 SGB VII).
d) Hinterlässt der durch Arbeitsunfall Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so wird diesen eine Elternrente gewährt (§ 69 SGB VII).
e) Schließlich werden auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Renten bei Verschollenheit gezahlt (§ 63 IV SGB VII).
3. Zur H. bei Beamten s. Beamtenversorgungsgesetz.




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