Hofübergabevertrag
Höfeordnung.
Durch den H. wird die im Höferecht vorgesehene erbrechtliche Regelung über ein landwirtschaftliches Hof-Anwesen schon vor dem Tod des Übergebers vorweggenommen. Der Übernehmer (meist ein Abkömmling) übernimmt das Anwesen und alle Verbindlichkeiten (§ 419 BGB) unter Abfindung von Erbrechten der Geschwister und der vollständigen Naturalverpflegung und Versorgung des Übergebers und seiner Familie (meist der Eltern) einschliesslich freier Wohnung auf dem Übergabegrundstück.
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