Homogenität der Verfassungen

von Bund und Ländern in ihren grundlegenden Prinzipien ist eine Bedingung der Funktionsfähigkeit des Bundesstaates. Unbeschadet der je eigenen verfassungsgebenden Gewalt bestimmt deshalb das GG, dass die verfassungsmässige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss (Art. 28 I). Grundgesetzwidrig und daher nichtig wäre daher z.B. die landesverfassungsrechtliche Einführung einer Monarchie (weil nicht republikanisch), einer .Volksdemokratie" (weil nicht freiheitlich-demokratisch) oder die Abschaffung der richterlichen Kontrolle von Verwaltungsakten (weil nicht rechtsstaatlich). Die Homogenität der Landesverfassungen wird vom Bunde gewährleistet (Art. 28 III).




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