Homogenitätsprinzip
Grundsatz, dass im Bundesstaat die Verfassungen des Gesamtstaates und der Gliedstaaten in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Nach Art.28 Abs. 1 S. 1 GG muss die verfassungsgemäße Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Gefordert wird jedoch nur ein Mindestmaß an Homogenität, keine Uniformität. Dies zeigt sich z.B. bei Volksabstimmungen, die im GG nur vereinzelt, in den Ländern dagegen allgemein vorgesehen sind.
(im Bundesstaat). Der H. besagt, dass wesentliche Merkmale der (geschriebenen und gelebten) Verfassung im Gesamtstaat und den Gliedstaaten übereinstimmen. Art. 28 GG legt Rahmenbestimmungen fest, die bei der Ausgestaltung der Landesverfassungen und des sonstigen Landesrechts eingehalten werden müssen. Die Vorschrift verlangt also keine Uniformität, sondern ein Mindestmaß gleicher Regelung. Sie verlangt von den Landesverfassungen, dass sie republikanisch, demokratisch, sozialstaatlich und rechtsstaatlich ausgestaltet sind. Diesen Grundsätzen muss die verfassungsmäßige Ordnung der Länder analog der des Bundes entsprechen, worunter die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu verstehen ist, die „unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“.
Art. 28 I 2 GG spezifiziert das Homogenitätsgebot für das Wahlrecht in den Ländern und Kommunen. Danach muss das Volk auf Landes-, Kreis- und Gemeindeebene eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden kann an deren Stelle auch die Gemeindeversammlung treten. Ein weiteres spezifiziertes Homogenitätsgebot enthält Art. 28 II GG. Danach muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Als Ausprägungen des H. kann man auch Art. 21 GG (politische Parteien, auch wenn sie nur auf Landesebene tätig sind) und Art. 33 I GG (staatsbürgerliche Gleichheit aller Deutschen in jedem Land) ansehen.
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