Hospiz

Im Sozialrecht :

Hospize sind Einrichtungen, in denen eine palliativ-medizinische Versorgung erbracht wird. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte, die nicht krankenhausbehandlungsbedürftig sind und im Haushalt oder in der Familie nicht ambulant versorgt werden können, Anspruch auf Zuschuss zur Versorgung in einem Hospiz (§39a Abs. 1 S.l SGB V). Die Höhe des Zuschusses wird durch Satzung der Krankenkasse festgelegt (§39a Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Zuschuss beträgt kalendertäglich mindestens 6 v.H. der monatlichen Bezugsgrösse nach § 18 SGB IV und darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten (§ 39a Abs. 1 S. 3 SGB V). Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind dabei zu berücksichtigen. Ambulante Hospizdienste, die für Versicherte, die keiner Krankenbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, eine qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung im Haushalt des Sterbenden oder in deren Familie erbringen, haben die gesetzlichen Krankenkassen mit einem angemessenen Zuschuss zu fördern, wenn sie mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten Zusammenarbeiten und unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktion nachweisen können (§39a Abs. 2 SGB V). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen und der Zahl der Sterbebegleitungen. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung ambulanter Hospizdienste soll im Jahr für jeden Versicherten 0,40€ betragen (§39a Abs.2 S.4 SGB V).



In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen (§20d SGB V). Die Kosten für Impfungen, die aufgrund privater Auslandsreisen (z.B. Urlaubsreisen) erforderlich sind, dürfen die Krankenkassen nicht übernehmen (§23 Abs. 9 SGB V). Ist eine Auslandsreise sowohl beruflich als auch privat bedingt, ist entscheidend, ob der Schwerpunkt der Reise auf dem beruflichen oder dem privaten liegt. Bei der Impfung muss keine Praxisgebühr gezahlt werden. In der sozialen Entschädigung werden Impfschäden entschädigt, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen, aufgrund Gesetzes angeordneten oder vom Gesundheitsamt öffentlich empfohlenen Impfung über die üblichen Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschäden eintreten (§§60ff. IfSG), die wahrscheinlich auf die Impfung zurückzuführen sind (§61 IfSG). Die Impfopferentschädigung muss beantragt werden. Der Inhalt der Entschädigung entspricht der Kriegsopferentschädigung. Auch die dort vorgesehenen Hinterbliebenenleistungen werden erbracht (§60 Abs. 4 IfSG). Für die Impfentschädigung sind die Versorgungsämter zuständig (§§60 Abs. 1 S. 1, 64 IfSG). Für Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§68 Abs. 2 IfSG).




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